Der Leadership-Navigator ist ein Produkt von Questlab, Kopernikusweg 10
Neufahrn. Copyright 2000.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwareerwerb / Nutzungsbedingungen für Direktkäufer

Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwareerwerb / Nutzungsbedingungen für den Einsatz in Unternehmen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Softwareerwerb / Nutzungsbedingungen für Direktkäufer (zurück)

§ 1 Besondere Vertragsgestaltung für die Nutzung der Software
Sie können die Leadership-Navigator Software aufgrund eines Kaufvertrages mit Questlab in Neufahrn bei München und der nachstehenden Nutzungsbedingungen (im folgenden auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet) nutzen. Die nachstehenden Nutzungsbedingungen ergänzen den Kaufvertrag und gelten sowohl für die erworbene Gesamtsoftware als auch für jeden Teil oder Komponente der Software. Ihr Einverständnis mit der Geltung der Nutzungsbedingungen erklären Sie mit der Betätigung der Schaltfläche „Akzeptiert“ im Setup bei jeder Installation, insbesondere der Erstinstallation, aber auch mit jeder sonstigen Verwendung der Software. So­weit Sie die Bedingungen nicht anerkennen wollen und Sie von den Bedingungen vor Abschluß des Kaufvertrages keine Kenntnis nehmen konnten, können Sie die Software vor erstmaliger Nutzung bzw. Installation gegen Erstattung des Kaufpreises an die Questlab zurückgeben. Betätigen Sie in diesem Falle die Schaltfläche „Abbrechen“, installieren Sie die Software nicht und wenden Sie sich bitte unmittelbar an Questlab. Die Anschrift ist der beiliegenden Dokumentation zu entnehmen. Diese Bedingungen können sie auch nach Installation jederzeit auf der Startseite dieses Programms unter Impressum/AGB abrufen. Questlab erkennt Geschäftsbedingungen ihrer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über die Leadership-Navigator Software nicht an. Mit Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen verzichten Sie zugleich auf die Einbeziehung Ihrer eigenen Geschäftsbedingungen. Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist das Benutzungsrecht für das Computerprogramm „Leadership-Navigator“, die Benutzungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet, die Sie von uns erworben haben.

§ 2 Vervielfältigungsrechte
(1) Sie dürfen das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Darüber hinaus können Sie eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen.
(3) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, dürfen Sie nicht anfertigen.

§ 3 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
(1) Questlab räumt Ihnen ein nicht ausschließliches, persönliches Recht ein, diese Software auf einem Computer zu nutzen. Sie dürfen die Software auf jeder Ihnen zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechseln Sie jedoch die Hardware, müssen Sie die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware (Computern, Terminals etc.) ist unzulässig. Sind Ihnen mehrere (Sprach und/oder System) Versionen überlassen worden, sind Sie nur berechtigt, eine Kopie zu installieren und zu nutzen. Die Trennung von Programmkomponenten zur Nutzung auf verschiedenen Computern ist nicht zulässig. Einzelne Bestandteile/Komponenten dürfen nicht herauskopiert, von anderen Anwendungen heraus abgerufen oder unberechtigten zugänglich gemacht werden.
(2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen MehrstationsRechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchten Sie die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme, gleich welcher Art und welchem Aufbaus, einsetzen, müssen Sie eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt.
(3) Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Ihnen von uns umgehend mitgeteilt, sobald Sie uns den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben haben. Unsere Anschrift entnehmen Sie bitte am Ende dieses Schriftstückes. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 4 Dekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei uns angefordert werden. Die Anschrift entnehmen Sie bitte dem vorderen Deckblatt des Benutzerhandbuchs.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen, etwa einer Dongle-Programmroutine, ist grundsätzlich unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und wir trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung diese nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen haben, dürfen Sie den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus tragen Sie die Beweislast.
(3) Andere als die in Abs. 2 geregelten Programmänderungen, insbesondere zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Anwenders.
(4) Die im voranstehenden Absatz angesprochenen Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die mit uns in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn wir die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen wollen. Sie müssen uns eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einräumen
(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen Sie auf keinen Fall entfernen oder verändern.

§ 5 Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Sie dürfen die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe müssen Sie dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt Ihr Recht zur Programmnutzung. Sie sind verpflichtet, der Informationspflicht des § 6 dieses Vertrages nachzukommen.
(2) Sie dürfen die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten nicht zu Erwerbszwecken vermieten. Sie dürfen die Software verleihen (unentgeltlich überlassen), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und Sie sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht Ihnen kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.
(3) Sie dürfen die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.

§ 6 Informationspflichten Sie sind im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, uns den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen. Unsere Adresse entnehmen Sie bitte der vorderen Umschlagseite der Benutzungsanleitung.

§ 7 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Soft­are einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden in angemessener Zeit behoben. Dies geschieht nach Wahl von Questlab durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 8 Haftung
(1)Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet Questlab (soweit Verkäufer) unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß. Im übrigen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei einer Haftung wegen Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen.
(3) Die konkrete Anwendung und die Nutzung der Software fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Kunden. Insbesondere haftet Questlab nicht für mangelnden wirtschaftlichen oder persönlichen oder sonstig erwarteten Erfolg
(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Sie sind verpflichtet, durch entsprechend häufige Datensicherungen den Gefahren und möglichen Schäden Rechnung zu tragen und die Sicherungen regelmäßig vorzunehmen.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
(3) Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind möglichst präzise zu beschreiben.
(4) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§10. Urheberrechte
Es wird vereinbart, dass der gesamte Inhalt der Software als urheberrechtlich geschützt angesehen wird. Es sollen auch die Schutzbestimmungen des Urheberrechtes gelten. Der Kaufvertrag gewährt keinerlei weitere Rechte an den Inhalten der Software.

§11. Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Verweisungsnormen auf internationales Recht wie auch Regelungen des internationalen Warenverkehrs werden abbedungen.

§12. Salvatorische Klausel
Sollte einer der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Diese soll inhaltlich durch einer Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Questlab, Kopernikusweg 10, Neufahrn.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwareerwerb / Nutzungsbedingungen für den Einsatz im Unternehmen (zurück)

Sie nutzen die Leadership-Navigator Software von Questlab innerhalb eines Netzwerks bzw. des Intranets Ihrer Firma, auf einer sog. Lernstation oder als Einzel CD-ROM. Kraft Gesetzes sind Sie verpflichtet, die Vorschriften des Urhebergesetzes und weiterer Gesetze, welche die Rechte Questlab an der verwendeten Software schützen, einzuhalten. Darüber hinaus hat Ihr Arbeitgeber sich gegenüber Questlab verpflichtet, Sie zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen von Questlab, welche Bestandteil des Vertrages zwischen Questlab und Ihrem Arbeitgeber sind, im Arbeitsvertrag bzw. einer entsprechenden Zusatzvereinbarung anzuhalten. Bitte lesen Sie sich aus diesem Grund und in Ihrem eigenen Interesse die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Nutzungsbedingungen durch. Im Falle von Rückfragen wenden Sie sich an Ihren Systemadministrator, Ihren Arbeitgeber oder (nach Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber) an Questlab. Nutzungsbedingungen (bei Softwareüberlassung zur entgeltlichen, zeitlich begrenzten Überlassung) (...)

3. Lizenzrechte

a) Allgemeines Die nachstehenden Bestimmungen gelten sowohl für die Gesamtsoftware, wie auch für jeden Teil oder Komponente der Software, insbesondere auch für schriftliche Materialien oder Daten, die Ihnen mit ausgeliefert wurden (vgl. Ziffer 2) oder die aus der Software abrufbar sind.
b) Umfang und Beschränkungen der Lizenzierung (persönlicher und sachlicher Geltungsbereich) Als Lizenzinhaber dürfen Sie die Software auf einem Computer, in einem Netzwerk, einem Mehrstations-Rechnersystem, sog. Lernstationen, oder als CD-ROM o.ä. unter Beachtung der nachstehenden Einschränkungen installieren bzw. verwenden. Das Nutzungsrecht gilt jeweils für die Anzahl von Benutzern oder Lernstationen, für die Lizenzen erworben wurden. Die Anzahl der Nutzer und/oder Lernstationen müssen Sie bei Vertragsbeginn, Netzwerkeinrichtung und/oder sonstigen Änderungen unverzüglich und unaufgefordert Questlab anzuzeigen. Dritten darf der Zugang zur Software nur gestattet werden, wenn Sie für diese Person eine Zusatzlizenz erworben haben. Ausnahmen hiervon können bei Lizenzen für sog. Lernstationen ggf. ausdrücklich vereinbart werden. Die Software darf pro Lizenz nicht mehr als einmal in einem Arbeitsspeicher funktionsfähig vorhanden sein. Die Software darf, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, nicht zeitgleich von oder auf verschiedenen Computern (Hardware), Terminals etc., installiert, ausgeführt, bereitgehalten oder verwendet werden. Sollten Sie die Hardware wechseln, muss die Software aus dem bis dahin verwendeten System gelöscht werden. Aus der Software ausdruckbare Materialien können im Rahmen der Nutzung für Ihren persönlichen Gebrauch verwendet werden. Auch diese Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder kopiert werden. Nicht ausdrücklich übertragene oder gewährte Rechte verbleiben bei Questlab und dürfen von Ihnen nicht ohne schriftliche Zustimmung von Questlab ausgeübt werden. Eigentümerhinweise auf Software und Dokumentation dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Sind Ihnen mehrere (Sprach- und/oder System-) Versionen der Software überlassen worden, sind Sie nur berechtigt, eine Kopie der Versionen zu installieren und zu nutzen. Eine Trennung von Programmkomponenten zur Nutzung auf verschiedenen Computern ist nicht zulässig. Einzelne Bestandteile/Komponenten dürfen aus der Gesamtsoftware nicht herauskopiert, von anderen Anwendungen heraus abgerufen oder Unberechtigten zugänglich gemacht werden. Sie sind nicht berechtigt, Verfügungen über die Software zu treffen, insbesondere diese zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder einem Dritten auch nur zeitweilig weiterzugeben oder zugänglich zu machen oder darüber Leasingverträge abzuschließen. Dritte sind auch Ihre Mitarbeiter, für die keine Lizenz vereinbart und damit keine Lizenzgebühr gezahlt wurde. Eine weitergehende Übertragung der Software oder der Rechte daran bzw. der Rechte aus dem Lizenzvertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen.
c) Vervielfältigungsrechte Sie dürfen das Pogramm vervielfältigen, soweit dies für die vertraglich vereinbarte Nutzung notwendig ist. Zu den notwendigen und damit erlaubten Vervielfältigungen zählen die Installation im Massespeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Falls Ihnen keine Sicherungskopie der Software übergeben wurde, sind Sie auch berechtigt, eine einzige Sicherungskopie der Software anzufertigen, soweit diese Kopie auch die Eigentümerhinweise der Originalsoftware enthält. Diese Kopie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken erstellt und genutzt werden. Die Kopie ist als Sicherungskopie des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit dem beiliegenden Aufkleber zu versehen. Weitere Kopien der Software (einschließlich der gedruckten Materialien) sind unzulässig. Ist aus Gründen der Datensicherung oder im Hinblick auf eine schnelle Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken und für die Dauer dieser Verwendung erhalten werden. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuches zählen, dürfen Sie nicht anfertigen.
d) Urheberrechte Es wird vereinbart, dass der gesamte Inhalt der Software urheberrechtlich geschützt ist. Es sollen auch die Schutzbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes für das Vertragsverhältnis Geltung haben. Der Lizenzvertrag räumt Ihnen keinerlei weitere Rechte an den Inhalten der Software ein.

4. Pflichten in Bezug auf die Einhaltung der Lizenzrechte; sonstige Nebenpflichten
a) Allgemeines Sie sind vertraglich bzw. nach dem Gesetz verpflichtet, die Urheberrechte sowie weitergehende Rechte an der Software (vgl. Ziffer 2) zu respektieren und diese nur gemäß den vertraglichen Bedingungen und unter Einhaltung der Beschränkungen (vgl. Ziffer 3) zu nutzen.
b) Unterbindung unberechtigter Nutzung Im Rahmen der Installation der Software auf einem Netzwerk, Mehrplatzsystem oder Einzelplatzsystem, gleich welcher Art oder welchen Aufbaus, sowie der Nutzung der Software in einer Lernstation müssen Sie durch geeignete Zugriffsmechanismen sicherstellen, dass Mitarbeiter, für die keine Lizenz erworben wurde, von der Nutzung der Software ausgeschlossen sind. Sollte eine Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit nicht erfolgen oder erfolgt sein, ist für alle möglichen Nutzer eine Lizenzgebühr nachzuentrichten.
c) Aufbewahrung der Software und Dokumentation Die Software und Dokumentation sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.
d) Sicherstellung der Einhaltung der Lizenzbestimmung durch Mitarbeiter und sonstige Dritte Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Lizenzbestimmungen durch ihre Mitarbeiter und sonstige Dritte, für welche Sie eine Lizenz erworben haben, sicherzustellen, insbesondere in Arbeitsverträgen bzw. entsprechenden Zusatzvereinbarungen dahingehende Verpflichtungen der Mitarbeiter aufzunehmen. Dieser Verpflichtung können Sie nachkommen, indem Sie die Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Zusatzvereinbarung verpflichten, von diesen Nutzungsbedingungen Kenntnis zu nehmen und sie einzuhalten. Zu diesem Zweck stellt Questlab den Nutzern einen Auszug der vorliegenden Nutzungsbedingungen auf der Startseite des Programms unter der Schaltfläche „Impressum" zur Verfügung.
e) Kenntnis von Rechtsverletzungen Erhalten Sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung zum Nachteil von Questlab, ist diese umgehend bei Questlab anzuzeigen. Auch wenn einer Ihrer Mitarbeiter das Lizenz- bzw. Urheberrecht von Questlab verletzt hat, sind sie verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung mitzuwirken.
f) Verschwiegenheit Beide Vertragsteile verpflichten sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Geschäfts- und Betriebsinterna des jeweils anderen, soweit sie hiervon im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangen.
g) Zuwiderhandlung Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die im Lizenzvertrag, diesen Nutzungsbedingungen und dem Gesetz geregelten Verpflichtungen haften Sie Questlab für den eingetretenen Schaden. Ein Verschulden Ihrer Mitarbeiter sowie sonstiger Dritter, denen Sie vertragsgemäß die Nutzung der Software ermöglicht haben, steht einem eigenen Verschulden gleich.

5. Zurückentwicklung
Sie dürfen die Software nicht zurückentwickeln (Reverse engineering/Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen), dekompilieren oder entassemblieren, außer soweit und für die Zwecke, die für die Nutzung der Software zwingend notwendig sind und daher gesetzlich bzw. vertraglich zuzulassen sind (Herstellung der Interoperabilität). Dies gilt nur, soweit die im Wege dieser Maßnahmen zu beschaffenden Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Sie müssen daher zunächst die notwendigen Informationen gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung bei Questlab anfordern. Weiter Zulässigkeitsvoraussetzung für die Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur durch solche Maßnahmen erfolgt, zu denen Sie ansonsten berechtigt sind, insbesondere etwa keine Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker erfolgt

6. Programmänderungen
Eine Änderung der Software ist unzulässig, es sei denn, diese dient der Beseitigung eines Mangels, mit dessen Beseitigung Questlab in Verzug ist und der trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch Sie nicht beseitigt wurde. Sie dürfen in diesem Falle nur solche kommerziell arbeitende Dritte mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, die Ihnen als mögliche Vertragspartner von Questlab benannt sind. In keinem Fall dürfen Sie derartige Maßnahmen an Dritte vergeben, die mit Questlab in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und –arbeitsweisen zu befürchten ist. Mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ist das von Ihnen nach Fristablauf mit der Durchführung der Fehlerbeseitigung beauftragte Unternehmen zu benennen.

7. Vertragsablauf/ Kündigungsrecht
Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des Lizenzzeitraumes. Davon unberührt bleibt das Recht von Questlab, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn ihrerseits gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. bei Kündigung des Vertrages ist die Software nebst den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Bestandteilen (vgl. Ziffer 2) zurückzugeben. Sicherungs- und sonstige Kopien (vgl. Ziffer 3 c) sind vollständig und endgültig zu löschen. Questlab kann auf die Rückgabe der Software verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt Questlab dieses Wahlrecht aus, wird Ihnen dies ausdrücklich mitgeteilt. Sie werden hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, das nach Ablauf der Vertragslaufzeit die Software nicht mehr von Ihnen genutzt werden darf. Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen zum Schutze und Wahrung der Rechte von Questlab sind auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden. (...)

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