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Der Leadership-Navigator ist ein Produkt von Questlab, Kopernikusweg 10
Neufahrn. Copyright 2000.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen Softwareerwerb / Nutzungsbedingungen für Direktkäufer
Allgemeine
Geschäftsbedingungen Softwareerwerb / Nutzungsbedingungen für den Einsatz
in Unternehmen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen zum Softwareerwerb / Nutzungsbedingungen für Direktkäufer
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§ 1 Besondere Vertragsgestaltung
für die Nutzung der Software
Sie können die Leadership-Navigator Software aufgrund eines Kaufvertrages
mit Questlab in Neufahrn bei München und der nachstehenden Nutzungsbedingungen
(im folgenden auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet) nutzen.
Die nachstehenden Nutzungsbedingungen ergänzen den Kaufvertrag und gelten
sowohl für die erworbene Gesamtsoftware als auch für jeden Teil oder Komponente
der Software. Ihr Einverständnis mit der Geltung der Nutzungsbedingungen
erklären Sie mit der Betätigung der Schaltfläche „Akzeptiert“ im Setup
bei jeder Installation, insbesondere der Erstinstallation, aber auch mit
jeder sonstigen Verwendung der Software. Soweit Sie die Bedingungen nicht
anerkennen wollen und Sie von den Bedingungen vor Abschluß des Kaufvertrages
keine Kenntnis nehmen konnten, können Sie die Software vor erstmaliger
Nutzung bzw. Installation gegen Erstattung des Kaufpreises an die Questlab
zurückgeben. Betätigen Sie in diesem Falle die Schaltfläche „Abbrechen“,
installieren Sie die Software nicht und wenden Sie sich bitte unmittelbar
an Questlab. Die Anschrift ist der beiliegenden Dokumentation zu entnehmen.
Diese Bedingungen können sie auch nach Installation jederzeit auf der
Startseite dieses Programms unter Impressum/AGB abrufen. Questlab erkennt
Geschäftsbedingungen ihrer Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag
über die Leadership-Navigator Software nicht an. Mit Anerkennung dieser
Geschäftsbedingungen verzichten Sie zugleich auf die Einbeziehung Ihrer
eigenen Geschäftsbedingungen. Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist
das Benutzungsrecht für das Computerprogramm „Leadership-Navigator“, die
Benutzungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material,
nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet, die Sie von uns erworben
haben.
§ 2 Vervielfältigungsrechte
(1) Sie dürfen das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige
Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den
notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom
Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie
das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Darüber hinaus können Sie eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken
vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt
und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen
Programms zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden
Herstelleraufkleber zu versehen.
(3) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes
auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, dürfen
Sie nicht anfertigen.
§ 3 Mehrfachnutzungen
und Netzwerkeinsatz
(1) Questlab räumt Ihnen ein nicht ausschließliches, persönliches Recht
ein, diese Software auf einem Computer zu nutzen. Sie dürfen die Software
auf jeder Ihnen zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechseln Sie
jedoch die Hardware, müssen Sie die Software vom Massenspeicher der bisher
verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten
oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware (Computern, Terminals etc.)
ist unzulässig. Sind Ihnen mehrere (Sprach und/oder System) Versionen
überlassen worden, sind Sie nur berechtigt, eine Kopie zu installieren
und zu nutzen. Die Trennung von Programmkomponenten zur Nutzung auf verschiedenen
Computern ist nicht zulässig. Einzelne Bestandteile/Komponenten dürfen
nicht herauskopiert, von anderen Anwendungen heraus abgerufen oder unberechtigten
zugänglich gemacht werden.
(2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder
eines sonstigen MehrstationsRechnersystems ist unzulässig, sofern damit
die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen
wird. Möchten Sie die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger
Mehrstations-Rechnersysteme, gleich welcher Art und welchem Aufbaus, einsetzen,
müssen Sie eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen
unterbinden oder eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe
sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer
bestimmt.
(3) Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Ihnen von uns
umgehend mitgeteilt, sobald Sie uns den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich
der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben haben.
Unsere Anschrift entnehmen Sie bitte am Ende dieses Schriftstückes. Der
Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist
erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
§ 4 Dekompilierung
und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
(Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen
Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig.
Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig
geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen
können gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei uns angefordert
werden. Die Anschrift entnehmen Sie bitte dem vorderen Deckblatt des Benutzerhandbuchs.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen,
etwa einer Dongle-Programmroutine, ist grundsätzlich unzulässig. Allein
sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung
beeinträchtigt oder verhindert wird und wir trotz entsprechender Aufforderung
zur Störungsbeseitigung diese nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen
haben, dürfen Sie den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für
die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch
den Schutzmechanismus tragen Sie die Beweislast.
(3) Andere als die in Abs. 2 geregelten Programmänderungen, insbesondere
zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs
sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen
Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung
zählt insbesondere der private Gebrauch des Anwenders.
(4) Die im voranstehenden Absatz angesprochenen Handlungen dürfen nur
dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die mit uns in
einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn wir die gewünschten
Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen wollen.
Sie müssen uns eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme
einräumen
(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation
dienende Merkmale dürfen Sie auf keinen Fall entfernen oder verändern.
§ 5 Weiterveräußerung
und Weitervermietung
(1) Sie dürfen die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des
sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken,
vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung
der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden.
Im Falle der Weitergabe müssen Sie dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien
einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben
oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt
Ihr Recht zur Programmnutzung. Sie sind verpflichtet, der Informationspflicht
des § 6 dieses Vertrages nachzukommen.
(2) Sie dürfen die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des
sonstigen Begleitmaterials Dritten nicht zu Erwerbszwecken vermieten.
Sie dürfen die Software verleihen (unentgeltlich überlassen), sofern der
Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen
auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und Sie sämtliche Programmkopien
einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben
oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung
der Software an den Dritten steht Ihnen kein Recht zur eigenen Programmnutzung
zu.
(3) Sie dürfen die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete
Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen,
insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
§ 6 Informationspflichten
Sie sind im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, uns
den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
Unsere Adresse entnehmen Sie bitte der vorderen Umschlagseite der Benutzungsanleitung.
§ 7 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Softare einschließlich der Handbücher und
sonstiger Unterlagen werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs
Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden in
angemessener Zeit behoben. Dies geschieht nach Wahl von Questlab
durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden
oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen
als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
ist erst auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie
vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete
Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit
aus sonstigen Gründen vorliegt.
§ 8 Haftung
(1)Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften
haftet Questlab (soweit Verkäufer) unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches
Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts
sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer
Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß. Im übrigen haftet
der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei einer Haftung wegen Verletzung der
Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen
entsprechend heranzuziehen.
(3) Die konkrete Anwendung und die Nutzung der Software fällt ausschließlich
in den Verantwortungsbereich des Kunden. Insbesondere haftet Questlab nicht für mangelnden wirtschaftlichen oder persönlichen oder sonstig
erwarteten Erfolg
(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger gefahrentsprechender Anfertigung von
Sicherungskopien eingetreten wäre. Sie sind verpflichtet, durch entsprechend
häufige Datensicherungen den Gefahren und möglichen Schäden Rechnung zu
tragen und die Sicherungen regelmäßig vorzunehmen.
§ 9 Untersuchungs-
und Rügepflicht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche
Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern
oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des
Datenträgers, sind beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung
schriftlich zu rügen.
(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Verkäufer innerhalb
von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
(3) Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind möglichst
präzise zu beschreiben.
(4) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§10. Urheberrechte
Es wird vereinbart, dass der gesamte Inhalt der Software als urheberrechtlich
geschützt angesehen wird. Es sollen auch die Schutzbestimmungen des Urheberrechtes
gelten. Der Kaufvertrag gewährt keinerlei weitere Rechte an den Inhalten
der Software.
§11. Anwendbares
Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Verweisungsnormen
auf internationales Recht wie auch Regelungen des internationalen Warenverkehrs
werden abbedungen.
§12. Salvatorische
Klausel
Sollte einer der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, berührt dies
die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Diese soll inhaltlich durch
einer Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Parteien am nächsten
kommt. Questlab, Kopernikusweg 10, Neufahrn.
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen Softwareerwerb / Nutzungsbedingungen für den Einsatz
im Unternehmen (zurück)
Sie nutzen die Leadership-Navigator
Software von Questlab innerhalb eines Netzwerks bzw. des Intranets Ihrer
Firma, auf einer sog. Lernstation oder als Einzel CD-ROM. Kraft Gesetzes
sind Sie verpflichtet, die Vorschriften des Urhebergesetzes und weiterer
Gesetze, welche die Rechte Questlab an der verwendeten Software schützen,
einzuhalten. Darüber hinaus hat Ihr Arbeitgeber sich gegenüber Questlab
verpflichtet, Sie zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen von Questlab,
welche Bestandteil des Vertrages zwischen Questlab und Ihrem Arbeitgeber
sind, im Arbeitsvertrag bzw. einer entsprechenden Zusatzvereinbarung anzuhalten.
Bitte lesen Sie sich aus diesem Grund und in Ihrem eigenen Interesse die
nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Nutzungsbedingungen durch. Im
Falle von Rückfragen wenden Sie sich an Ihren Systemadministrator, Ihren
Arbeitgeber oder (nach Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber) an Questlab.
Nutzungsbedingungen (bei Softwareüberlassung zur entgeltlichen, zeitlich
begrenzten Überlassung) (...)
3. Lizenzrechte
a) Allgemeines Die
nachstehenden Bestimmungen gelten sowohl für die Gesamtsoftware, wie auch
für jeden Teil oder Komponente der Software, insbesondere auch für schriftliche
Materialien oder Daten, die Ihnen mit ausgeliefert wurden (vgl. Ziffer
2) oder die aus der Software abrufbar sind.
b) Umfang und Beschränkungen der Lizenzierung (persönlicher und sachlicher
Geltungsbereich) Als Lizenzinhaber dürfen Sie die Software auf einem Computer,
in einem Netzwerk, einem Mehrstations-Rechnersystem, sog. Lernstationen,
oder als CD-ROM o.ä. unter Beachtung der nachstehenden Einschränkungen
installieren bzw. verwenden. Das Nutzungsrecht gilt jeweils für die Anzahl
von Benutzern oder Lernstationen, für die Lizenzen erworben wurden. Die
Anzahl der Nutzer und/oder Lernstationen müssen Sie bei Vertragsbeginn,
Netzwerkeinrichtung und/oder sonstigen Änderungen unverzüglich und unaufgefordert
Questlab anzuzeigen. Dritten darf der Zugang zur Software nur
gestattet werden, wenn Sie für diese Person eine Zusatzlizenz erworben
haben. Ausnahmen hiervon können bei Lizenzen für sog. Lernstationen ggf.
ausdrücklich vereinbart werden. Die Software darf pro Lizenz nicht mehr
als einmal in einem Arbeitsspeicher funktionsfähig vorhanden sein. Die
Software darf, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, nicht zeitgleich
von oder auf verschiedenen Computern (Hardware), Terminals etc., installiert,
ausgeführt, bereitgehalten oder verwendet werden. Sollten Sie die Hardware
wechseln, muss die Software aus dem bis dahin verwendeten System gelöscht
werden. Aus der Software ausdruckbare Materialien können im Rahmen der
Nutzung für Ihren persönlichen Gebrauch verwendet werden. Auch diese Inhalte
sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben
oder kopiert werden. Nicht ausdrücklich übertragene oder gewährte Rechte
verbleiben bei Questlab und dürfen von Ihnen nicht ohne schriftliche
Zustimmung von Questlab ausgeübt werden. Eigentümerhinweise auf Software
und Dokumentation dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Urhebervermerke,
Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale
dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Sind Ihnen mehrere
(Sprach- und/oder System-) Versionen der Software überlassen worden, sind
Sie nur berechtigt, eine Kopie der Versionen zu installieren und zu nutzen.
Eine Trennung von Programmkomponenten zur Nutzung auf verschiedenen Computern
ist nicht zulässig. Einzelne Bestandteile/Komponenten dürfen aus der Gesamtsoftware
nicht herauskopiert, von anderen Anwendungen heraus abgerufen oder Unberechtigten
zugänglich gemacht werden. Sie sind nicht berechtigt, Verfügungen über
die Software zu treffen, insbesondere diese zu verkaufen, zu vermieten,
zu verleihen oder einem Dritten auch nur zeitweilig weiterzugeben oder
zugänglich zu machen oder darüber Leasingverträge abzuschließen. Dritte
sind auch Ihre Mitarbeiter, für die keine Lizenz vereinbart und damit
keine Lizenzgebühr gezahlt wurde. Eine weitergehende Übertragung der Software
oder der Rechte daran bzw. der Rechte aus dem Lizenzvertrag ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
c) Vervielfältigungsrechte Sie dürfen das Pogramm vervielfältigen, soweit
dies für die vertraglich vereinbarte Nutzung notwendig ist. Zu den notwendigen
und damit erlaubten Vervielfältigungen zählen die Installation im Massespeicher
der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
Falls Ihnen keine Sicherungskopie der Software übergeben wurde, sind Sie
auch berechtigt, eine einzige Sicherungskopie der Software anzufertigen,
soweit diese Kopie auch die Eigentümerhinweise der Originalsoftware enthält.
Diese Kopie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken erstellt und genutzt
werden. Die Kopie ist als Sicherungskopie des überlassenen Programms zu
kennzeichnen und mit dem beiliegenden Aufkleber zu versehen. Weitere Kopien
der Software (einschließlich der gedruckten Materialien) sind unzulässig.
Ist aus Gründen der Datensicherung oder im Hinblick auf eine schnelle
Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige
Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme
unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen
Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen.
Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken und für
die Dauer dieser Verwendung erhalten werden. Weitere Vervielfältigungen,
zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das
Fotokopieren des Handbuches zählen, dürfen Sie nicht anfertigen.
d) Urheberrechte Es wird vereinbart, dass der gesamte Inhalt der Software
urheberrechtlich geschützt ist. Es sollen auch die Schutzbestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes für das Vertragsverhältnis Geltung haben. Der
Lizenzvertrag räumt Ihnen keinerlei weitere Rechte an den Inhalten der
Software ein.
4. Pflichten in Bezug
auf die Einhaltung der Lizenzrechte; sonstige Nebenpflichten
a) Allgemeines Sie sind vertraglich bzw. nach dem Gesetz verpflichtet,
die Urheberrechte sowie weitergehende Rechte an der Software (vgl. Ziffer
2) zu respektieren und diese nur gemäß den vertraglichen Bedingungen und
unter Einhaltung der Beschränkungen (vgl. Ziffer 3) zu nutzen.
b) Unterbindung unberechtigter Nutzung Im Rahmen der Installation der
Software auf einem Netzwerk, Mehrplatzsystem oder Einzelplatzsystem, gleich
welcher Art oder welchen Aufbaus, sowie der Nutzung der Software in einer
Lernstation müssen Sie durch geeignete Zugriffsmechanismen sicherstellen,
dass Mitarbeiter, für die keine Lizenz erworben wurde, von der Nutzung
der Software ausgeschlossen sind. Sollte eine Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit
nicht erfolgen oder erfolgt sein, ist für alle möglichen Nutzer eine Lizenzgebühr
nachzuentrichten.
c) Aufbewahrung der Software und Dokumentation Die Software und Dokumentation
sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort
aufzubewahren.
d) Sicherstellung der Einhaltung der Lizenzbestimmung durch Mitarbeiter
und sonstige Dritte Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Lizenzbestimmungen
durch ihre Mitarbeiter und sonstige Dritte, für welche Sie eine Lizenz
erworben haben, sicherzustellen, insbesondere in Arbeitsverträgen bzw.
entsprechenden Zusatzvereinbarungen dahingehende Verpflichtungen der Mitarbeiter
aufzunehmen. Dieser Verpflichtung können Sie nachkommen, indem Sie die
Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Zusatzvereinbarung
verpflichten, von diesen Nutzungsbedingungen Kenntnis zu nehmen und sie
einzuhalten. Zu diesem Zweck stellt Questlab den Nutzern einen
Auszug der vorliegenden Nutzungsbedingungen auf der Startseite des Programms
unter der Schaltfläche „Impressum" zur Verfügung.
e) Kenntnis von Rechtsverletzungen Erhalten Sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung
zum Nachteil von Questlab, ist diese umgehend bei Questlab
anzuzeigen. Auch wenn einer Ihrer Mitarbeiter das Lizenz- bzw. Urheberrecht
von Questlab verletzt hat, sind sie verpflichtet, nach Kräften an
der Aufklärung mitzuwirken.
f) Verschwiegenheit Beide Vertragsteile verpflichten sich zur Verschwiegenheit
hinsichtlich aller Geschäfts- und Betriebsinterna des jeweils anderen,
soweit sie hiervon im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangen.
g) Zuwiderhandlung Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die im Lizenzvertrag,
diesen Nutzungsbedingungen und dem Gesetz geregelten Verpflichtungen haften
Sie Questlab für den eingetretenen Schaden. Ein Verschulden Ihrer
Mitarbeiter sowie sonstiger Dritter, denen Sie vertragsgemäß die Nutzung
der Software ermöglicht haben, steht einem eigenen Verschulden gleich.
5. Zurückentwicklung
Sie dürfen die Software nicht zurückentwickeln (Reverse engineering/Rückerschließung
der verschiedenen Herstellungsstufen), dekompilieren oder entassemblieren,
außer soweit und für die Zwecke, die für die Nutzung der Software zwingend
notwendig sind und daher gesetzlich bzw. vertraglich zuzulassen sind (Herstellung
der Interoperabilität). Dies gilt nur, soweit die im Wege dieser Maßnahmen
zu beschaffenden Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Sie
müssen daher zunächst die notwendigen Informationen gegen eine angemessene
Aufwandsentschädigung bei Questlab anfordern. Weiter Zulässigkeitsvoraussetzung
für die Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung
nur durch solche Maßnahmen erfolgt, zu denen Sie ansonsten berechtigt
sind, insbesondere etwa keine Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker
erfolgt
6. Programmänderungen
Eine Änderung der Software ist unzulässig, es sei denn, diese dient der
Beseitigung eines Mangels, mit dessen Beseitigung Questlab in
Verzug ist und der trotz schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
durch Sie nicht beseitigt wurde. Sie dürfen in diesem Falle nur solche
kommerziell arbeitende Dritte mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, die
Ihnen als mögliche Vertragspartner von Questlab benannt sind.
In keinem Fall dürfen Sie derartige Maßnahmen an Dritte vergeben, die
mit Questlab in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen,
wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger
Programmfunktionen und –arbeitsweisen zu befürchten ist. Mit Fristsetzung
und Ablehnungsandrohung ist das von Ihnen nach Fristablauf mit der Durchführung
der Fehlerbeseitigung beauftragte Unternehmen zu benennen.
7. Vertragsablauf/
Kündigungsrecht
Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des Lizenzzeitraumes.
Davon unberührt bleibt das Recht von Questlab, das Vertragsverhältnis
zu kündigen, wenn ihrerseits gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen
verstoßen wird. Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. bei Kündigung des Vertrages
ist die Software nebst den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Bestandteilen
(vgl. Ziffer 2) zurückzugeben. Sicherungs- und sonstige Kopien (vgl. Ziffer
3 c) sind vollständig und endgültig zu löschen. Questlab kann
auf die Rückgabe der Software verzichten und die Löschung des Programms
sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt Questlab
dieses Wahlrecht aus, wird Ihnen dies ausdrücklich mitgeteilt. Sie werden
hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, das nach Ablauf der Vertragslaufzeit
die Software nicht mehr von Ihnen genutzt werden darf. Die in diesen Bestimmungen
enthaltenen Regelungen zum Schutze und Wahrung der Rechte von Questlab sind auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend
anzuwenden. (...)
(zurück)
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